Warum PFAS‑Anwender unbedingt an der SEAC‑Konsultation teilnehmen sollten
Die Teilnahme von PFAS‑Anwendern am SEAC‑Konsultationsverfahren ist ein entscheidender Schritt, um die zukünftige Regulierung aktiv mitzugestalten und sicherzustellen, dass die späteren Beschränkungen unter REACH inhaltlich fundiert, verhältnismäßig und praxistauglich bleiben. Die BAuA und die ECHA betonen ausdrücklich, dass nur durch Beiträge aus der Industrie ein vollständiges Bild über technische Realitäten, Alternativen, Kosten und Auswirkungen entstehen kann.
Das Konsultationsverfahren bietet die einzige offizielle Möglichkeit, die von ECHA und den Dossiererstellern getroffenen Annahmen – etwa zur Verfügbarkeit von Alternativen, Emissionsmengen, Tonnagen oder zu sozioökonomischen Folgen – zu korrigieren oder zu präzisieren. Viele dieser Annahmen können erheblich von den tatsächlichen Bedingungen in spezialisierten industriellen Anwendungen abweichen. Die Kommentare der Anwender werden vom SEAC direkt in die Finalisierung seiner Stellungnahme einbezogen, sodass sie maßgeblich beeinflussen, wie streng die künftige Regulierung ausfällt, welche Ausnahmen bestehen bleiben und wie lange Übergangsfristen dauern.
Dies ist besonders wichtig, weil das überarbeitete Hintergrunddokument zahlreiche neue Sektoren – darunter auch Dichtungsanwendungen, Maschinenbau oder technische Textilien – erstmals detailliert erfasst. Für einige Bereiche liegen bislang nur begrenzte oder unvollständige Daten vor, und die wissenschaftliche Bewertung ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Fehlende oder falsch eingeschätzte Informationen würden im schlimmsten Fall zu unverhältnismäßigen Beschränkungen führen, die die Funktionalität industrieller Anlagen, die Sicherheit in kritischen Anwendungen oder ganze Lieferketten beeinträchtigen könnten. Durch fundierte Beiträge aus der Praxis können Unternehmen dazu beitragen, notwendige Ausnahmen oder Optionen wie RO3 (Weiterverwendung unter streng kontrollierten Bedingungen) nachvollziehbar zu begründen.
Zudem bewertet der SEAC die sozioökonomischen Auswirkungen der Beschränkung – darunter Produktionsausfälle, Kostensteigerungen, Verfügbarkeit von Ersatzstoffen und potenzielle Auswirkungen auf Beschäftigung und Versorgungssicherheit. Diese Auswirkungen können nur sachgerecht berücksichtigt werden, wenn Unternehmen konkrete Daten bereitstellen, zum Beispiel zu PFAS‑Einsatzmengen, möglichen Alternativen, technischen Zwängen oder notwendigen Übergangsfristen. Jede Einreichung erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die finale Beschränkung nicht zu unerwarteten oder sicherheitskritischen Problemen führt.
Rechtlich basiert die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation auf Artikel 71(1) der REACH‑Verordnung, der ausdrücklich vorsieht, dass interessierte Kreise in das Verfahren eingebunden werden. Die ECHA ist verpflichtet, die Konsultation durchzuführen und die Beiträge transparent zu berücksichtigen. Damit ist klar: Die Beteiligung der Anwender ist nicht nur möglich, sondern ein zentraler Bestandteil des Beschränkungsverfahrens.
Insgesamt ist die Teilnahme daher sowohl im eigenen Interesse der Unternehmen als auch für eine ausgewogene, wissenschaftlich fundierte und wirtschaftlich tragfähige PFAS‑Regulierung unverzichtbar.
Hilfreiche Links zum PFAS-Beschränkungsverfahren der EU
- Baua Nach der Konsultation ist vor der Konsultation: Update zum PFAS-Beschränkungsverfahren
- ECHA Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS)
Zum Artikel - ECHA Guidens for Consultation
Consultation on PFAS draft opinion – Guidance for respondents
Zum Webinar - ECHA Webinar on SEAC PFAS draft opinion consultation 30 October 2025
Zum Webinar - ECHA Mitglieder des SEAC
- ECHA Scientific evaluation of the proposal to restrict per- and
polyfluoroalkyl substances (PFAS) – Current status December 2025 - ECHA PFAS Use-mapping
- ECHA Consultation on the SEAC draft opinion on restricting per- and polyfluoroalkyl substances (PFAS) – Guidance for respondents
Hinweis
Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen basieren ausschließlich auf öffentlich zugänglichen Quellen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie der European Chemicals Agency (ECHA). Trotz sorgfältiger Recherche können zwischenzeitliche Änderungen oder Aktualisierungen durch die genannten Institutionen erfolgen, sodass sämtliche Angaben ohne Gewähr und vorbehaltlich künftiger Anpassungen erfolgen.
Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche oder individuelle Beratung dar. Maßgeblich sind ausschließlich die jeweils aktuellen Veröffentlichungen und Vorgaben auf den offiziellen Webseiten der ECHA und der BAuA .
Stand Februar 2026
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