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PFAS-Beschränkungsverfahren der EU – aktueller Stand

 

Die aktuelle Entwicklung im PFAS‑Beschränkungsverfahren unter REACH befindet sich in einer entscheidenden Phase.

Die fünf einreichenden Behörden aus Deutschland, Dänemark, den Niederlanden, Norwegen und Schweden haben das umfangreiche Hintergrunddokument nach der Auswertung von insgesamt 5.642 Kommentaren grundlegend überarbeitet und im August 2025 in finaler Form bei der ECHA veröffentlicht.

Dieses Dokument bildet nun die Grundlage für die wissenschaftlichen Bewertungen des Risikoausschusses (RAC) und des sozioökonomischen Ausschusses (SEAC) der ECHA. Der Bewertungsprozess ist bereits weit fortgeschritten; nach aktuellen Informationen der BAuA wird ein Abschluss der Stellungnahmen bis Ende 2026 erwartet, bevor das Dossier zur finalen Entscheidung an die Europäische Kommission weitergereicht wird.

 

Zentrale Neuerungen

Inhaltlich wurde der Vorschlag um mehrere neue Sektoren erweitert – darunter auch Dichtungsanwendungen und den Maschinenbau.

Zudem wurde mit „RO3“ eine dritte Beschränkungsoption ergänzt, die eine kontrollierte Weiterverwendung unter strengen Auflagen vorsieht. Leider sind die neu aufgenommenen Sektoren nur im Hintergrunddokument enthalten, werden aber nicht mehr durch RAC und das SEAC bewertet.

Daraus ergibt sich für die Beschlussfassung durch die EU-Kommission eine „Grauzone“. Das kann dazu führen, dass wichtige Applikationen, in denen keine Alternativen existieren zukünftig mit einem Verbot belegt sein könnten.

 

Hintergrund für das PFAS Beschränkungsverfahren

Der Hintergrund des Beschränkungsverfahrens liegt in der hohen Persistenz von PFAS. Sie reichern sich langfristig in der Umwelt an und sind nur schwer beziehungsweise sehr kostenintensiv zu entfernen. Da für die Umwelt kein sicherer Schwellenwert abgeleitet werden kann, verfolgt das Verfahren das Ziel, die Emissionen deutlich zu reduzieren. Der gewählte Gruppenansatz – einschließlich Fluorpolymeren – soll verhindern, dass einzelne PFAS lediglich durch ähnlich problematische Stoffe ersetzt werden. Ausnahmen werden dabei sowohl nutzungs- als auch zeitraumbezogen geprüft.

Getragen und vorangetrieben wird das Verfahren von den zuständigen Behörden der fünf beteiligten Länder, wobei Deutschland gemeinsam mit den Niederlanden eine führende Rolle einnimmt. In Deutschland wirken dabei BAuA/BfC, das Umweltbundesamt sowie das Bundesinstitut für Risikobewertung zusammen. Die wissenschaftliche Begutachtung erfolgt im RAC und SEAC der ECHA, bevor die Europäische Kommission eine endgültige Entscheidung trifft.

 

 

 

Hilfreiche Links zum PFAS-Beschränkungsverfahren der EU

Hinweis

Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen basieren ausschließlich auf öffentlich zugänglichen Quellen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie der European Chemicals Agency (ECHA). Trotz sorgfältiger Recherche können zwischenzeitliche Änderungen oder Aktualisierungen durch die genannten Institutionen erfolgen, sodass sämtliche Angaben ohne Gewähr und vorbehaltlich künftiger Anpassungen erfolgen.

Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche oder individuelle Beratung dar. Maßgeblich sind ausschließlich die jeweils aktuellen Veröffentlichungen und Vorgaben auf den offiziellen Webseiten der ECHA und der BAuA .

Stand Februar 2026

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