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Einkaufs- und Auftragsbedingungen der KLINGER GmbH, 65510 Idstein / Taunus

 

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Anfragen und Aufträge sowie für alle – auch zukünftigen – mit dem Lieferanten abgeschlossenen Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen, die mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit Aufträgen getroffen werden.

1.2

Etwaigen Bedingungen des Lieferanten wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir die Lieferung oder Leistung des Lieferanten annehmen, ohne den Bedingungen des Lieferanten nochmals zu widersprechen.

1.3

Nebenabreden, Abweichungen von diesen Bedingungen sowie Ergänzungen oder der Ausschluss dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schrifterfordernisses.

1.4

Der Lieferant ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, geschuldete Leistungen durch Subunternehmer zu erbringen. Rechte und Pflichten des Lieferanten aus den Geschäftsbeziehungen zur Klinger GmbH dürfen auf Dritte nicht übertragen werden.

1.5

Durch eine etwaige Unwirksamkeit von Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen oder sonstiger Vertragsbestimmungen wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

 

2. Anfragen und Angebote

Unsere Anfragen sind unverbindlich. Weicht der Lieferant in seinem Angebot von unserer Anfrage ab, so hat er hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Einreichung von Angeboten erfolgt kostenlos und unverbindlich für uns; für Besuche, Ausarbeitung von Plänen, Zeichnungen und dergleichen können wir ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Vergütung gewähren.

 

3. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Zahlungen ist Idstein. Erfüllungsort für alle sonstigen, beiderseitigen Leistungen und Lieferungen ist der von uns benannte Bestimmungsort, auch wenn wir Beförderungskosten oder die Versicherung der Ware übernehmen. Die Versendungsgefahr trägt in jedem Falle bis zur Ablieferung am Erfüllungsort der Lieferant.

 

4. Lieferzeit

4.1

Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind fest einzuhalten. Bei Überschreiten der vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit gerät der Lieferant – auch ohne Mahnung durch uns – in Verzug, es sei denn, die Lieferung unterbleibt aufgrund eines Umstands, den der Lieferant nicht zu vertreten hat. Wird die vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit überschritten, so sind wir – unbeschadet etwaiger weiterer, gesetzlicher Rechte – nach dem ergebnislosen Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Überschreitung auf nicht vom Lieferanten zu vertretenden Gründen beruht. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Erfüllung des Vertrags infolge der Überschreitung der vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit für uns kein Interesse hat.

4.2

Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen stellt keinen Verzicht auf etwaige Rechte wegen Überschreitens der Liefer- oder Leistungszeit dar.

4.3

Ungeachtet dessen hat uns der Lieferant von zu erwartenden Verzögerungen der Lieferung oder Leistung rechtzeitig und unverzüglich und unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit wird dadurch nicht aufgehoben. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernden Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt hatte. Mehrkosten für eine, infolge eingetretener oder drohender Überschreitung der vereinbarten Leistungs- oder Lieferzeit erforderlich werdende beschleunigte Beförderungsart, trägt der Lieferant. Unterlässt der Lieferant die rechtzeitige und unverzügliche Anzeige uns gegenüber, so kann sich der Lieferant gegenüber uns auf ein Leistungshindernis nicht berufen. In diesem Fall sind wir berechtigt, auch bei nicht zu vertretender verzögerter Lieferung, ohne Setzen einer Nachfrist, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten.

4.4

Werden wir durch nicht von uns zu vertretende Umstände an der Annahme und/oder Abnahme der Lieferung oder Leistung gehindert, so begründet dies keinen Verzug.

4.5

Keinesfalls gelten bereits erfolgte Teillieferungen als selbständiges Geschäft. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

5. Unterlagen, Weitergabe von Informationen

5.1

Unterlagen, die wir vom Lieferanten überlassen oder die nach unseren Angaben angefertigt werden, dürfen von ihm nicht für andere Zwecke als für die Ausführung unserer Bestellung verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind uns auf Verlangen herauszugeben.

5.2

Über nicht serienmäßig hergestellte Anlagen-, Apparate- und Maschinenteile, die der Abnutzung unterliegen, sind uns vom Lieferant kostenlos Zeichnungen zur Verfügung zu stellen, ebenso Übersichtszeichnungen. Damit erhalten wir das Recht, diese Zeichnungen zur Herstellung von Ersatzteilen, für Änderungen der gelieferten Gegenstände o.ä. durch uns oder Dritte zu benutzen.

5.3

Die Verwendung unserer Anfragen und Bestellungen sowie des sonstigen Schriftwechsels zu Werbezwecken durch den Lieferanten, ebenso wie die Weitergabe von Informationen aus der mit der Klinger GmbH bestehenden bzw. über die mit der Klinger GmbH bestehende Geschäftsverbindung durch den Lieferanten, ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht gestattet.

 

6. Sachmängelgewährleistung

6.1

Der Lieferant sichert zu, dass der Liefergegenstand den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht.

Der Lieferant garantiert die Einhaltung ausdrücklicher Beschaffenheitsvereinbarungen. Als ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung gelten auch Haltbarkeitsdaten. Die Beschaffenheit einer Lieferung gilt nur dann als abschließend vereinbart, wenn dies ausdrücklich und schriftlich von uns bestätigt wird.

Die Bestimmungen über die Gewährleistung gelten insbesondere auch für die angegebenen Leistungs- und Verbrauchszahlen und erstrecken sich auch auf die von dessen Unterlieferanten bezogenen Teile.

6.2

Unbeschadet möglicher längerer gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Verjährungsfristen übernimmt der Lieferant für seine Lieferungen für die Dauer von zwei Jahren nach Abnahme, ggf. auch nach Beseitigung beanstandeter Mängel Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine Sach- oder Rechtsmängel besitzt.

6.3

Die Frist für die Rüge von Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware nach Anlieferung nicht erkennbar sind, beträgt einen Monat nach Entdeckung des Mangels.

6.4

Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungspflicht neu zu laufen.

6.5

Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung, Benutzung und den Betrieb des Liefergegenstandes Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant stellt uns von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Verletzungen derartiger Schutzrechte gegenüber dem Besteller erhoben werden.

6.6

Der Lieferant stellt uns von jeglichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Produzentenhaftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen Vorschriften frei, soweit dem Lieferanten der die Haftung auslösende Fehler zuzurechnen ist. Weitere oder weitergehende vertragliche oder gesetzliche Freistellungsverpflichtungen bleiben unberührt.

6.7

Wir behalten uns vor, mit Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüchen gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen.

6.8

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Sachmängelgewährleistungshaftung.

 

7. Rechte Dritter

Der Lieferant ist verpflichtet, uns die Ware frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten zu verschaffen, die von Dritten geltend gemacht werden können.

 

8. Preise

8.1

Die vereinbarten Preise gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, frei Empfangswerk oder frei vorgeschriebener Empfangsstation, einschließlich Verpackung, Spesen und Rollgelder. Bei Käufen, die ausnahmsweise ausdrücklich ab Lieferwerk oder ab Versandstation abgeschlossen werden, gehen alle Spesen und Rollgelder, die bis zur Übergabe an den Hauptfrachtführer entstehen, zu Lasten des Lieferanten, während wir nur die reinen Frachtkosten tragen. Wird ausnahmsweise aufgrund besonderer Vereinbarung die Verpackung in Rechnung gestellt, so ist diese bei frachtfreier Rücksendung zum vereinbarten Wert gutzuschreiben.

8.2

Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sind ausnahmsweise Preisvorbehalte schriftlich vereinbart, hat der Lieferant etwaige Preisänderungen sofort zur Genehmigung mitzuteilen, uns steht es dann im Falle von Preiserhöhungen auch frei, vom Vertrag zurückzutreten. Erst bei Rechnungserteilung geltend gemachten Mehrforderungen können wir nicht entsprechen.

 

9. Versand

9.1

Für den Versand ist, soweit wir nichts anderes vorgeschrieben haben, die für uns günstigste Versandmöglichkeit zu wählen.

9.2

Die Rechnung gilt nicht als Versandanzeige. Außerdem muss jeder Sendung ein Lieferschein beigefügt werden. In allen Versandanzeigen und Schriftstücken sind Bestell-Nr., Tag und Versandart( z.B. Deutsche Bahn, Schifffahrtslinie, Speditionsfirma) anzugeben.

9.3

Im Falle der Einschaltung Dritter bei der Versanddurchführung haftet der Lieferant für die Einhaltung unserer Versandvorschriften durch die Dritten. Diese haben ihren Auftraggeber in allen Schriftstücken anzugeben.

9.4

Der Lieferant haftet der Klinger GmbH für alle Schäden und Kosten einschließlich der Wagenstandgelder und Rangierkosten, die uns durch die Nichteinhaltung der vorstehenden Bedingungen entstehen.

 

10. Rechnung

Die Rechnung darf den Waren nicht beigefügt werden, sondern ist der in der Bestellung genannten Rechnungsempfangsstelle sofort nach Abgang der Ware in 2facher Ausfertigung, unter Angabe unserer Bestellnummer und sonstiger Zeichen, zuzusenden. Die Rechnungsabschriften sind deutlich als solche zu kennzeichnen.

 

11. Zahlung

11.1

Zahlungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung und Ware fällig; bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung und Ware sind wir zu einem Skontoabzug von 3% berechtigt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem das zur Übermittlung des Geldbetrages Erforderliche von uns veranlasst worden ist.

Die Zahlung bedeutet keine Genehmigung etwaiger Mängel der Ware oder Leistung.

11.2

Bei Berechnung nach Gewicht ist das bei uns festgestellte Gewicht maßgebend, sofern nicht am Versandort amtlich verwogen wurde.

 

12. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht steht dem Lieferanten nur in Ansehung unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Lieferanten nur in Ansehung solcher unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit der Klinger GmbH stammen.

 

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Idstein. Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Idstein, soweit der Lieferant Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

14. Salvatorische Klausel

Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

Hinweis
Daten unserer Kunden und Lieferanten werden von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.

 

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